Backmeister & Kollegen - Rechtsanwälte und Notar

Notar

Das Gesetz schreibt in einigen Fällen die Mitwirkung eines Notars vor, um rechtswirksame Geschäfte zu erzeugen. Hervorzuheben sind insbesondere

  • Grundstücksgeschäfte
  • Handelsrechtliche Firmengründung und -änderung (z.B. GmbH, AG)
  • Eheverträge
  • Erbschaftsverträge
  • Testamente, soweit diese nicht vollständig handschriftlich niedergelegt werden.

Die Mitwirkung eines Notars ist aber auch zu empfehlen bei Patienten- und Betreuungsverfügungen oder Vorsorgevollmachten.

Der Notar ist zudem ermächtigt jegliche Unterschriftsleistung zu beglaubigen, was das Gesetz für einige Erklärungen vorschreibt.