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„Die Formulierung in einer Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“ geboten wird, bewirkt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.v. § 3 I AGG und ist deshalb geeignet, die Vermutung i.S.v. § 22 AGG zu begründen, dass ein/e Kläger/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines/ihres Alters benachteiligt wurde.“
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3. August 2016 sich mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ermessensabhängig vom Arbeitgeber festgesetzter Bonus gerichtlich überprüft werden kann und die Höhe eines angemessenen zu zahlenden Bonus durch das Gericht bestimmt werden kann...
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Im Internet überschlagen sich die Meldungen zur Frage, ob und wie die betroffenen Autobesitzerr vorgehen können. Zahlreiche Anwaltskanzleien bewerben sich plakativ um Mandate und versprechen Lösungen, die tatsächlich höchst fragwürdig sind.
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Die außerordentliche Kündigung einem langjährig beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber, der sich weigert, ein seiner Auffassung nach sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug zu nutzen...
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(Urteil BAG vom 23. Juli 2015 Az. 6 AZR 457/14)
Kann sich ein Arbeitnehmer im Kleinbetrieb tatsächlich wirksam gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzen, ...
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Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung [...]
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Wenn ich mich in Bayern im Polizeidienst bewerben möchte muss ich unter anderem die Einstellungsvoraussetzung erfüllen, zwischen 17 und 25 Jahre alt sein zu müssen. In Sachsen-Anhalt sind die Einstellungsvoraussetzungen identisch. Bin ich etwa mit 28 Jahren zum Polizeidienst nicht mehr in der Lage?
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Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob ein Hartz-IV-Empfänger rechtmäßig für weniger als € 2,- beschäftigt werden durfte.
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